Was ist die Pauschalbesteuerung?
Die Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) ist ein besonderes Steuerregime für ausländische Staatsangehörige, die erstmalig oder nach mindestens 10-jähriger Abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und dort keine Erwerbstätigkeit ausüben. Anstatt des weltweiten Einkommens und Vermögens wird der Lebensaufwand des Steuerpflichtigen als Bemessungsgrundlage herangezogen — in der Praxis oft deutlich tiefer als das effektive Einkommen.
Voraussetzungen (nach 2014)
Nach der Volksabstimmung vom 30. November 2014 wurden die Voraussetzungen verschärft:
- Keine Schweizer Staatsbürgerschaft
- Erstmaliger Wohnsitz in der Schweiz oder Rückkehr nach mindestens 10-jähriger Abwesenheit
- Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (auch keine unselbstständige Nebenaktivität)
- Mindestbemessungsgrundlage: 7-fache Wohnungsmiete oder 7-facher Mietwert des Wohneigentums, mindestens CHF 429,100 pro Jahr (2024, Bundessteuer)
Kantonale Mindestbesteuerung
Seit 2016 müssen alle Kantone eine Mindestbemessungsgrundlage von CHF 400,000 anwenden. Die kantonalen Mindestsätze variieren:
- Genf: CHF 500,000+
- Waadt: CHF 450,000+
- Zürich: Kantonsrat hat Pauschalbesteuerung 2010 abgeschafft — Pauschalsteuer in ZH nicht mehr möglich
- Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden: weiterhin attraktive Optionen
Kantone, die Pauschalbesteuerung abgeschafft haben
Folgende Kantone haben die Pauschalbesteuerung per kantonaler Volksabstimmung abgeschafft: Zürich (2010), Basel-Stadt (2010), Appenzell Ausserrhoden (2011), Schaffhausen (2012), Appenzell Innerrhoden (2013). In diesen Kantonen ist das Regime nicht mehr verfügbar.
Praktische Vorteile für Begünstigte
Wohlhabende Nicht-Erwerbstätige mit hohem ausländischen Kapitaleinkommen (Dividenden, Zinsen, Mieterträge) können gegenüber der ordentlichen Besteuerung erheblich profitieren, wenn ihr Lebensaufwand deutlich unter dem effektiven Welteinkommen liegt. Für DBA-Ansprüche gelten besondere Regeln — Pauschalbesteuerte haben je nach DTA begrenzte Ansprüche auf Entlastung von ausländischen Quellensteuern.
Quellengrundlage: StHG Art. 14 · DBG Art. 14 · EFD Kreisschreiben Pauschalbesteuerung 2016 · Abstimmungsresultate kantonale Volksabstimmungen 2010–2013.