AHV/IV/EO für Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende in der Schweiz sind obligatorisch der AHV/IV/EO angeschlossen, zahlen aber keine Arbeitgeberbeiträge. Der Beitragssatz für Selbstständige beträgt 10.1% des Nettoerwerbseinkommens (2024). Bei Einkommen unter CHF 58,800 gilt ein reduzierter Beitragssatz (fallende Skala ab CHF 9,900 Mindesteinkommen).
AHV-Beiträge sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig — sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
Freiwillige BVG-Versicherung
Selbstständige sind nicht obligatorisch dem BVG (berufliche Vorsorge) angeschlossen — ausser sie gehören einem Berufsverband mit eigener Pensionskasse an. Optionen:
- Anschluss an eine Sammelstiftung für Selbstständige (z.B. BVG-Sammelstiftung bestimmter Verbände)
- Freiwilliger Anschluss an die Pensionskasse des eigenen Arbeitnehmers (wenn Mitarbeiter beschäftigt)
Einzahlungen in die freiwillige BVG sind steuerlich abzugsfähig, begrenzt durch den versicherungsmässigen Rahmen (technisch: BVG-Koordinationsabzug).
Säule 3a — Maximalbeiträge 2024
- Mit Pensionskassenanschluss: CHF 7,056 pro Jahr
- Ohne Pensionskassenanschluss (reiner Selbstständiger): 20% des Nettoerwerbseinkommens, max. CHF 35,280 pro Jahr
Die erhöhte Abzugslimite von CHF 35,280 für Selbstständige ohne PK macht die Säule 3a zum wichtigsten Steueroptimierungsinstrument für Freiberufler, Ärzte, Anwälte und Unternehmer ohne BVG-Lösung.
Einkauf in die Pensionskasse
Für Selbstständige mit PK-Anschluss bieten freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse einen vollständigen Einkommensabzug. Einschränkung: Vorbezüge und Einkäufe unterliegen einer 3-Jahres-Sperrfrist für Kapitalauszahlungen. Strategischer Einkauf kurz vor Pensionierung ist ein klassisches Optimierungsinstrument.
Quellengrundlage: AHVG Art. 10 · BVG Art. 44 · DBG Art. 33 Abs. 1 lit. d/e · BSV Merkblatt Beiträge Selbstständige 2024 · ESTV Beilageinformation 3a 2024.